Ruth Bussche

Fotostoria

Daran und damit arbeite ich: Provenienzforschung, wissenschaftliche Datenbanken, webbasierte Forschungsumgebungen, Fotogeschichte, historische Bildsammlungen, Normdaten

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Lesezeit: 2 Minuten

Der lesenswerte Aufsatz von Polley in Archivpflege in Westfalen-Lippe 63, 2005 behandelt das Thema Urheberrecht von Archivgut und Quelleneditionen im Zusammehang der Bereitstellung im Internet.

Aufsatz als PDF über die Seite Archivpflege

Klaus Graf hat in Archivalia folgende kritische Anmerkung gemacht:

Ausatz Polley:
Zu bedenken ist aber, dass beispielsweise nach der Bundesarchiv-Kostenverordnung vom 29. September 1997 (BGBl. I S. 2380) in der Fassung vom 7. November 2000 (BGBl. I S. 1495) die Einblendung von Reproduktionen in Onlinedienste je Reproduktion nach deren Zeitspanne gebührenpflichtig ist und zwar bei einem Jahr im Betrag von 191,73 Euro (Anlage zu § 2 BArchKostV, Kostenverzeichnis, A. Gebühren, Nummer 4.35). Wenn der Benutzer mehrere Bilder Online-Diensten zuführt, vermehrt sich numerisch der Betrag, und ich verstehe die Regelung so, dass mehrjährige Zeiträume der Online-Setzung auch den Jahresbetrag multiplikatorisch erhöhen. Einen Hinweis darauf, dass nur eine mit Gewinnstreben verbundene gewerbliche Online-Setzung darunter zu verstehen ist, vermag ich der Regelung wörtlich nicht zu entnehmen. Auch die Legitimation zur Gebührenbefreiung bei wissenschaftlichen Zwecken erfasst nach § 4 Abs. 2 BArchKostV nicht diese Nummernregelung.

Dazu Graf:
Diese Gebührengestaltung erscheint mir nicht mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar.

Tatschächlich muss jeder Mensch mit etwas Common Sense hier erst einmal zusammenzucken, wenn derart multipliziert wird.

Die Frage der Bildnutzungshonorare für Webseiten ist mir in Gebührenordnungen schon häufiger als recht kostspielig aufgestoßen. Immerhin gibt es Gebührenordnungen, die die Nutzungsdauer im Internet nicht befristen, vgl. (als willkürliches Beispiel) die Gebührenordnung des LWL (PDF) .

Die allermeisten Gebührenordnungen kranken aber an der Tatsache, dass das Internet (entgegen der vorhandenen technischen Möglichkeiten der Differenzierung) nur pauschal als weltweite Verbreitung gemessen wird, und eine Differenzierung wie Auflagenstärke bei Druckmedien einfach nicht stattfindet.

Pressebilder, die mir zur Verfügung gestellt werden, verwende ich in diesem Blog natürlich gern, Bilder nach Gebührenordnung einzukaufen ist dagegen absolut nicht drin.

Langfristig betrachtet, würde ich folgende These wagen: Öffentlicher Besitz, der nicht öffentlich greifbar ist, führt irgendwann zu einem Legitimationsproblem. Wie schon gelegentlich zu beobachten, gibt es immer weniger Geld für Projekte, deren Output nicht auch öffentlich zugänglich ist. Früher oder später wird es auch unabhängig von der Frage der finanziellen Förderung (wie schon bei den Bestimmungen zur Accessibility von Websites) eine (gesetzliche) Pflicht sein, dass Archive und Museen ihre Bestände im Web zugänglich machen, sonst droht die Institution als Ganze eingemottet zu werden. Damit sollte sich (in einigen Jahrzehnten oder früher) auch die Politik ändern, wie diese Werke in öffentlichem Besitz durch Dritte genutzt werden können.

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